Allgemeine Vermietbedingungen
1. Parteien: Vermieterin ist die Säntinox AG Schweiz mit Sitz in Teufen (nachfolgend „Vermieterin“ genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug der Vermieterin mietet.
2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 Die Reservierung/ Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Vermieterin an den Mieter, welche auch mit digitalen Mitteln möglich ist, zustande (Vertragsschluss).
2.2 Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird im Rahmen der Übernahme des Fahrzeuges durch eine eigenhändige Unterschrift des Mieters auf einem elektronischen Gerät unter dem dort angezeigten Vertragstext für beide Parteien verbindlich bestätigt. Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Vertragstext mitsamt diesen AGB, zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
2.3 Die Vermieterin behält sich vor, eine höhere Fahrzeug-Kategorie anzubieten, wenn die gebuchte Fahrzeugkategorie nicht mehr verfügbar ist, oder die Reservierung/ Buchung des Mieters abzulehnen. Wird vom Mieter ausnahmsweise ein bestimmtes Fahrzeugmodell gebucht, übernimmt Säntinox AG auch nach erfolgter Bestätigung der Buchung keine Garantie für dessen Verfügbarkeit. Säntinox AG ist bei fehlender Verfügbarkeit eines garantierten Fahrzeugmodells ohne weiteres und insbesondere ohne Schadenersatzpflicht berechtigt, vom Mietvertrag einseitig zurückzutreten.
2.4 Säntinox ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Mieter nicht vor Mietantritt den Mietzins sowie alle weiteren Gebühren und Kosten für die gesamte Mietdauer vollständig entrichtet.
2.5 Mieter darf das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch benutzen.
3. Umbuchung/ Stornierung durch den Mieter
3.1 Der Mieter kann bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges (nachfolgend „Mietantritt“) eine Reservierung nicht stornieren, es kann aber eine Umbuchung vorgenommen werden. Die Umbuchung muss der Säntinox AG, Alte Haslenstrasse 10 9053 Teufen E-Mail: [email protected] vor Mietantritt schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Eine Umbuchung ist nur möglich, wenn die vom Mieter gewünschte Fahrzeugkategorie verfügbar ist. Eine Rückerstattung einer bereits geleisteten Mietvorauszahlung erfolgt nicht.
4. Nichtübernahme des Fahrzeuges
4.1. Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Bindung zu Lasten von Säntinox AG mehr.
4.2. Der bereits geleistete Mietpreis wird im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs bzw. der Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an den Mieter zurückerstattet. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz durch die Vermieterin wird ausdrücklich vorbehalten.
5. Voraussetzungen in der Person des Mieters/Zusatzfahrers
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, die von Säntinox AG für die Schweiz vorgegebenen Alters- und Führerscheinbestimmungen einzuhalten und die entsprechende Auflistung vor der Reservierung/Buchung auf der Website von Säntinox AG oder in der Station einzusehen bzw. telefonisch zu erfragen.
5.2 Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Fahrerausweises nachzuweisen.
5.3 Gültige Führerausweise ausgestellt in Nicht-EU-Staaten werden einem schweizerischen Führausweis gleichgestellt, wenn der Mieter ein gültiges Visum für die Schweiz oder einen EU-Staat im vorzulegenden Pass hat und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist.
5.4 Zusätzlich gelten nachstehende Massgaben:
Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn sie die Angaben in lateinischer Schrift enthalten. Kunden sollten zusätzlich einen internationalen Führerschein oder eine deutsche Übersetzung mitführen, da deren Vorlage ggf. bei behördlichen Kontrollen verlangt werden kann.
5.5 Sollten der Mieter oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 bei Vertragsschluss oder Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/ Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Alters) gemacht hat. Die Vermieterin behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen sowie weiteren Schaden schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).
5.6 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei der Reservierung/ Buchung ein oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Personen berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Das Mietverhältnis bleibt davon ansonsten unberührt. Der Mieter ist diesfalls weder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch den für den Zusatzfahrer geleisteten Zusatzbetrag von der Vermieterin zurückzufordern.
6. Fahrzeugübergabe/ Mietantritt
6.1 Eine Fahrzeugübergabe/ Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten der betreffenden Anmietstation möglich.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei der Anmietung des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:
a) einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 5)
b) ein gültiges Zahlungsmittel gemäss Ziffer 8;
c) einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte resp. einen Personalausweis eines EU-Landes.
d) verifizierbare Angaben zur bestehenden Wohnadresse.
Sollte eines dieser Dokumente nicht vorliegen, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern und vom Vertrage zurückzutreten. Die Vermieterin behält sich in diesem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten
6.3 Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.
6.4 Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt, bzw. im Falle eines Elektrofahrzeugs mit einem Ladestand von mind. 80% übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger vorbestehender Schäden am Fahrzeug sowie dem Vorhandensein von Ausrüstung (namentlich von Kfz-Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad/Spray, Warndreieck, Verbandskasten, bzw. bei Elektrofahrzeugen Ladekabel bzw. Ladezubehör) zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin sofort mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.
7. Mietpreis
7.1 Als Mietpreis gilt grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Tarif mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (inkl. Kilometerlimit, Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzfahrergebühren, Kosten bei Haftung gemäss nachfolgend Ziff. 14, Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice etc.).
7.2 Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, bzw. im Falle eines Elektrofahrzeugs zu einem Ladestand von mind. 80% aufgeladen, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung bzw. Nachladung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe/ Strom zuzüglich einer Betankungsgebühr.
7.3 Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Wird das Fahrzeug an einer davon abweichenden Station, oder später als zur vereinbarten Rückgabezeit abgegeben, so hat der Mieter den Preis für einen zusätzlichen ganzen Miettag zu bezahlen. Diese Gebühr wird zusätzlich zu einer etwaigen Einweggebühr erhoben.
8. Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnungsstellung
8.1 Zahlungsmittel
Die Zahlung ist möglich mit einem gültigen Zahlungsmittel wie einer Kreditkarte (einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa, Debitkarte oder MaestroKarte. Barzahlungen, TWINT Zahlungen.
Nicht akzeptiert werden u.a. Prepaid-Karten wie z.B. Visa Electron.
8.2 Fälligkeit der Zahlung
Bei Buchung wird die Miete und alle sonstigen vereinbarten Entgelte bei Mietantritt dem Zahlungsmittel des Mieters belastet.
8.3 Ermächtigung zur Belastung des Zahlungsmittels
Der Mieter ermächtigt Säntinox AG sowie deren Inkassobevollmächtigte mit Vertragsabschluss unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle sonstigen mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche von Säntinox AG (insbesondere auch der Vermieterin oder deren Organen belastete Bussen, Gebühren, Umtriebsentschädigungen und weitere Kosten aufgrund von Verkehrsregelverletzungen durch den Mieter; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 12) sowie allfällige Schadenersatzforderungen gemäss nachfolgend Ziff. 14 von dem vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages benannten bzw. nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen. Der Mietzins muss im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe sowie bei Langzeitmieten monatlich zum Voraus durch eine Genehmigung (Approval) der die Zahlung abwickelnden Bank sichergestellt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann Säntinox AG die Fahrzeugübergabe verweigern. Ist das Fahrzeug bereits übergeben worden und wird die Genehmigung für den Folgemonat nicht erteilt, gerät der Mieter mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Säntinox AG ist in diesem Fall berechtigt, das Mietverhältnis nach erfolgloser Ansetzung einer einmaligen Zahlungsfrist fristlos aufzulösen.
9. Nutzung des Fahrzeuges
9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
- das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten,
- das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube;
- das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen,
- das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen und
- die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender sofortiger Benachrichtigung der Vermieterin.
9.2 Nutzungsbeschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen
- für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen;
- als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen;
- unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.;
- unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
- in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
- für Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege und zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere auch in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb);
- zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.
9.3 Unterhalt
Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl, AdBlue und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Notwendige zu veranlassen.
Bussgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
9.4 Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.– übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgenommen sind all diejenigen Fälle, in welchen der Mieter gestützt auf diese AGB für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.
10. Beschränkte Haftung der Vermieterin
Jede Haftung der Vermieterin für sich und die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
11. Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters
11.1 Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtlicher die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagname des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) Säntinox AG unverzüglich per E-Mail [email protected] anzuzeigen. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände ist dem Mieter die Anmietung eines Fahrzeuges untersagt bzw. endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.
11.3 Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss Ziffern 11.1 und/oder 11.2, wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wegfällt.
Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
12. Verkehrsregelverletzungen
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltenden besonderen Verkehrsregeln zu informieren.
12.2 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen). Sollte die Vermieterin dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist Säntinox AG berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen.
12.3 Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 40.– für deren administrativen Aufwand zu bezahlen. Die Geltendmachung von allfälligem weiterem Schadenersatz bleibt vorbehalten.
13. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges von der Vermieterin spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstossen, wird er der Vermieterin für den ihr daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben.
14. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen
14.1 Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin
Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden. Der Mieter kann sich von dieser Haftung durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung bis zu einem gewissen Umfang befreien.
14.2 Umfang der Haftung
Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 150.— pro Schadenfall. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter zudem für die Zulassungs- und Abmeldekosten mit pauschal CHF 300,00. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. Säntinox AG stellt dem Mieter für einen von diesem zu vertretenden Schaden Rechnung, welche innert 10 Tagen zahlbar ist. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
14.3 Haftpflichtversicherung für Drittschäden
Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100’000’000 und ist auf Europa beschränkt.
14.4 Ausschluss bzw. Wegfall der Haftungsbeschränkung bzw. des Versicherungsschutzes
Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens in jedem Falle zum Wegfall einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung und eines Versicherungsschutzes hiervor und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden. Sodann gilt unabhängig vom Verschulden auch in den folgenden Fällen eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung bzw. ein Versicherungsschutz NICHT und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden:
- bei Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Behandlung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster oder an der sonstigen Inneneinrichtung), Folgen von Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege, falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nichtverschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.;
- bei ungenügender Wartung/ ungenügendem Unterhalt des Fahrzeuges während des Mietverhältnisses;
- bei Dachschäden und sonstigen aus der Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges bei Durchfahrten, Einfahrten, Tunnels, Brücken, etc. entstehender Schäden;
- Schäden (z.B. an Kupplung, Getriebe, Aufhängung) aufgrund einer eindeutigen Fehlbedienung des Fahrzeuges (z.B. Falschbedienung des Automatikgetriebes falscher Manipulation von 4×4 Fahrzeugen);
- bei Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrengut);
- bei Nichtbefolgung der im Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) aufgeführten Pflichten des Mieters (Nutzungsvorschriften gemäss Ziff. 9 hiervor, Sorgfalts- und Anzeigepflichten gemäss Ziff. 11 hiervor, insbesondere Führen eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten;
- bei Nichtbefolgung von gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Meldepflicht bei Grenzübertritten sowie Zoll- und Einfuhrbestimmungen;
- bei Vereitelung einer von der Polizei angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- für Service- und/oder Reparaturkosten folgender selbstverschuldeter Ereignisse: Schlüsselverlust, Schlüsseleinschluss im Fahrzeug, Liegenbleiben durch Kraftstoffmangel, Starthilfe bei leerer Batterie, Festfahren.
14.5 Grobfahrlässigkeit
Als grobfahrlässiges Verhalten, welches auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG;
- jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat,
- jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden;
- jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von der Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten;
- jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen;
- folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand
- beim Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.);
- Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);
- Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.
15. Rückgabe des Fahrzeuges
15.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter -abholung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.
15.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Vermietstation zum vereinbarten Zeitpunkt an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben, sofern ein solcher anwesend ist.
15.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist vorbehalten.
15.4 Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten.
15.5 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, AdBlue, Scheibenreiniger, sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
15.6 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstösse gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt Säntinox AG von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen Säntinox AG wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buss- und Verwarnungsgeldern, frei.
15.7 Bei Nutzung des Navigationsgeräts oder Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/ Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug abgerufen werden können, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung besorgt zu sein. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten berechtigt, aber nicht verpflichtet.
15.8 Der Mieter ist verpflichtet, Säntinox AG über während der Mietdauer am Fahrzeug entstandene Schäden umgehend zu informieren. Die Vermieterin nimmt in der Regel ein Protokoll über den Fahrzeugzustand bei Rückgabe auf, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, womit der Fahrzeugzustand verbindlich festgehalten ist.
15.9 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
15.10 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der betreffenden Station der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.
16. Datenschutz
16.1 Sämtliche Daten, die Säntinox AG vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes bearbeitet.
16.2 Säntinox AG wird vom Kunden ausdrücklich berechtigt, neben seinen allgemeinen Personendaten alle weiteren in seinem Führerausweis bzw. einem Identifikationspapier (Pass/ ID) enthaltenen Daten (inkl. Bilder), die Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), die Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie alle weiteren Kategorien personenbezogener Daten gemäss unserer in der Datenschutzerklärung genannten Zwecke zu bearbeiten. Der Mieter hat das Recht, die vorstehende Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt von dem Widerruf unberührt.
16.3 Name, Anschrift und Anmietungsdaten sowie alle weiteren bei der Vermieterin bekannten Angaben über den Mieter werden bei begründeten behördlichen Anfragen (z.B. im Rahmen von Verkehrsregelverletzungen) an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.
17. Digitale Anmietung
17.1 Bei einer digitalen Anmietung wird der Inhalt des abzuschliessenden Vertrages mitsamt den angezeigten Allgemeinen Vermietbedingungen durch Anklicken entsprechender Buttons in den digitalen Diensten durch den Mieter bestätigt. Der Mieter erklärt damit, den Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und damit ausdrücklich einverstanden zu sein. Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages ist im Rahmen der digitalen Dienste von Säntinox AG abrufbar bzw. wird dem Mieter per E-Mail zugestellt und damit für beide Parteien verbindlich bestätigt.
17.2 Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten von Säntinox AG nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, damit sich Dritte nicht Zugang zu den Diensten verschaffen können. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
17.3 Ergänzend zu Ziffer 11.2 ist dem Mieter mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) eine Nutzung der digitalen Dienste von Säntinox AG zur Anmietung von Fahrzeugen untersagt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
18.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Trogen / AR. Die Vermieterin bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
19. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache
Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AGB), berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen. Bei Widersprüchen ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend.
Häufig gestellte Fragen
Sie benötigen einen gültigen Führerschein, Ihren Personalausweis oder Reisepass und eine Kreditkarte, um ein Fahrzeug zu mieten. Nicht-EU-Bürger müssen eventuell zusätzlich einen internationalen Führerschein vorlegen.
Ja, das ist möglich. Die Mindestdauer für eine Miete beträgt 24 Stunden. Kürzere Mietzeiten sind machbar, jedoch gelten dieselben Kosten wie für einen vollen Tag.
Kontaktieren Sie umgehend unseren Kundendienst unter der in Ihrem Mietvertrag angegebenen Telefonnummer, falls es zu einem Unfall oder einer Störung kommt. Wir sorgen für notwendige Unterstützung und stellen Ihnen bei Bedarf ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
In den Mietkosten ist eine Grundversicherung enthalten. Optional können Sie gegen einen Aufpreis weitere Versicherungsschutzoptionen hinzubuchen.
Für das Mieten von Autos und Motorrädern ist ein Mindestalter von 20+ Jahren vorgeschrieben.
Änderungen oder Stornierungen Ihrer Reservierung können bis 48 Stunden vor dem Mietbeginn kostenfrei vorgenommen werden, indem Sie sich mit unserem Kundenservice in Verbindung setzen.
Internationale Führerscheine werden akzeptiert. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Führerschein gültig ist und den lokalen Anforderungen entspricht.
Für die Anmietung eines Fahrzeugs ist eine Kaution notwendig. Die Höhe der Kaution variiert je nach Fahrzeugtyp und Mietdauer. Diese wird Ihnen nach der Rückgabe des unbeschädigten Fahrzeugs zurückerstattet.
Wir bieten spezielle Tarife für Langzeitmieten an. Kontaktieren Sie unsere Verkaufsabteilung für mehr Informationen und zur Buchung einer Langzeitmiete.
